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Ende des Führerschein Tourismus |
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01.03.2010 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
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Autofahrer, die ihren Führerschein im Ausland gemacht haben, müssen dort auch einen Wohnsitz nachweisen.
So will das Bundesverwaltungsgericht den Führerschein Tourismus eindämmen.
Statt den so genannten Idiotentest zu machen, versuchen viel Deutsche, im Ausland einen neuen Führerschein zu bekommen.
Denn nach europäischem Recht müssen die EU-Staaten Führerscheine aus anderen EU-Ländern grundsätzlich anerkennen. In
den beiden Streitfällen hatten die Autofahrer ihre Führerscheine wegen Drogen- bzw. Alkoholmissbrauchs verloren. Für
einen neuen Führerschein ist in Deutschland eine medizinisch-psychologische Untersuchung nötig, der so genannte Idiotentest.
Den wollten die Herren aber nicht machen. Sie zogen lieber nach Polen, um dort einen neuen Führerschein zu bekommen.
Die Behörden stellten allerdings fest, dass beide Männer in Deutschland wohnten und keinen offiziellen Wohnsitz in
Polen hatten. Deshalb waren die neuen Führerscheine schnell wieder weg.
Mindestens 185 Tage im Ausland
Laut Kraftfahrtbundesamt muss sich ein Deutscher mindestens 185 Tage im Ausland aufgehalten haben, damit die deutschen
Behörden seinen Führerschein aus diesem Land anerkennen. Neu ist, dass jetzt bei den ausstellenden Behörden weitere
Informationen darüber gesammelt werden müssen, wo der Fahrer tatsächlich wohnt. Bestätigen die ausländischen Stellen,
dass es sich nur um eine Schein-Adresse handelt, wird der Führerschein wieder aberkannt. In allen anderen Fällen muss
ein Führerschein, der in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemacht wurde, auch grundsätzlich anerkannt werden.
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) fordert deshalb ein zentrales elektronisches Führerscheinregister für ganz Europa.
Das würde einen intensiven Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglichen, heißt es beim AvD. Nur so
könne der Führerscheintourismus langfristig und effektiv bekämpft werden. Mehr dazu gibt es im Terminbericht des
Bundesverwaltungsgerichts unter den Aktenzeichen:
3 C 15.09 und 3 C 16.09
Quelle: Dagmar Deilmann-Werra
(Mit Material von dpa, afp und epd)
Den Terminbericht finden Sie im folgenden oder direkt unter:
» Terminübersicht des Bundesverwaltungsgerichts «
(Suche = BVerwG 3 C 15.09)
BVerwG 3 C 15.09 (OVG Münster 16 A 3169/07) - BVerwG 3 C 16.09 (OVG Münster 16 A 2527/07)
T. – RA Streifler, Berlin – ./. Landrat des Kreises Viersen
S. – RA Dr. Säftel, Künkele und Dr. Thilmann, Frankenthal – ./. Landrat des Kreises Steinfurt
In beiden Verfahren wenden sich die Kläger gegen die Aberkennung des Rechts,
von ihrer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre Fahrerlaubnis entzogen worden.
Das für deren Wiedererteilung in Deutschland erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie den
deutschen Fahrerlaubnisbehörden nicht vor. Stattdessen erwarben sie Fahrerlaubnisse in Polen; in den dort
ausgestellten Führerscheinen wurde jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen
Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden
Zweifeln an ihrer Fahreignung medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung
nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach von in einem
anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnisse anzuerkennen seien, schon der Anforderung des Gutachtens, erst
recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe.
Vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht blieben ihre gegen die Aberkennungsent-scheidungen gerichteten
Eilanträge und Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitigen Fahrerlaubnisbeschränkungen vor allem
deshalb für zulässig und auch gemeinschaftsrechtskonform gehalten, weil die Kläger trotz Nachfrage weder im
Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substanziert dargelegt hätten, in Polen zum Zeitpunkt
der Erteilung ihrer Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz gehabt zu haben; das sei aber auch nach der
sog. 2. EU-Führerscheinrichtlinie Erteilungsvoraussetzung.
Im Revisionsverfahren wird unter anderem zu klären sein, ob dieser Begründungsansatz mit den Anforderungen
vereinbar ist, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an eine Ausnahme von der grundsätzlichen
Pflicht zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen zu stellen sind.
Bei Fragen kurzer Rückruf unter 0234 / 95 80 960
oder nutzen Sie doch unser Kontaktformular.
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