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MPU - Aberkennung der Fahrerlaubnis |
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Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen
(Alle Daten und Namen wurden aus rechtlichen Gründen verändert) |
Das Landratsamt München erlässt als sachlich und örtlich zuständige Behörde folgenden
Bescheid:
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I.
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Herrn H. Schulz, geb. am 01.01.1970, wohnhaft Hohestr. 123, 12345 München,
wird das Recht aberkannt, von seiner englischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu können.
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II.
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Der Führerschein, ausgestellt von DVLA/England am 01.01.2000
Listen-/Fahrerlaubnisnummer KSHLE123456mpu12 34, für die Klasse B und B1 und die darin
enthaltenen Klassen, ist dem Landratsamt München unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, vorzulegen.
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III.
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Für den Fall, dass Herr Schulz der Verpflichtung aus Ziffer II. nicht
fristgerecht nachkommt, wird die Einziehung des Führerscheins durch die Polizei angedroht.
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IV.
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Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. und II. wird angeordnet.
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V.
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Die Kosten des Verfahrens hat Herr Schulz zu tragen.
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| VI. |
Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 105,- € festgesetzt. Die Auslagen betragen 15,30 €. |
Gründe:
I.
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Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion München vom 01.01.2000 hat Herr Schulz
anlässlich einer Polizeikontrolle am 01.01.2000 einen englischen Führerschein vorgelegt.
Eine sofortige Rücksprache mit der Führerscheinbehörde des Landratsamtes München ergab,
dass Herr Schulz in Deutschland wegen einer Entziehung im Jahre 2000 keine Fahrerlaubnis
besitzt. Zuletzt war ihm die Erteilung der Fahrerlaubnis am 01.01.2000 versagt worden.
Aufgrund der Tatsache, dass Herr Schulz die Fahrerlaubnis in 2000 aufgrund des Führens eines
Kraftfahrzeugs unter THC-Einfluss entzogen worden war und er in den folgenden Neuerteilungsverfahren
keine positiven Fahreignungsgutachten vorlegen konnte - damit also zur Zeit als nicht geeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen gilt - forderte das Landratsamt München ihn auf, das Gutachten einer Begut-
achtungsstelle für Fahreignung zur Klärung folgender Frage vorzulegen:
"Können Sie trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher führen? Ist
insbesondere nicht zu erwarten, dass Sie ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln
oder anderer psychoaktiver Stoffe oder deren Nachwirkungen führen werden?"
Nachdem Herr Schulz dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen war, hörte ihn das
Landratsamt München mit Schreiben vom 01.01.2000 zur beabsichtigten "Entziehung" seiner
Fahrerlaubnis an. Am 01.01.2000 legte Herr Schulz das medizinisch- psychologische Gutachten vor.
Dieses war negativ, weshalb ihm bei seiner Vorsprache an diesem Tag die Rechtsfolgen nochmals
konkret erläuterte.
Seitens des Landratsamtes München wurde auch die den Führerschein ausstellende Behörde in
England davon verständigt, dass Herr Schulz zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen
Wohnsitz in Deutschland hatte. |
Gründe:
II.
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Das Landratsamt München ist nach § 73 FeV zum Erlass dieses Bescheides örtlich und sachlich
zuständig.
Rechtsgrundlage für die "Entziehung" der englischen Fahrerlaubnis, mit der in Deutschland das
Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt, sind die §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 FeV.
Erweist sich hiernach jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei
einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§46 Abs. 5 FeV).
Herrn Schulz war mit Urteil des Amtsgerichts München - Zweigstelle München - vom 01.01.2000
die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er unter dem Einfluss von Cannabis (> 20 ng/ml THC) ein
Kraftfahrzeug geführt hatte. Bei den folgenden Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde
Herr Schulz aufgefordert, ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Diesen
Aufforderungen kam er jedoch nicht nach, weshalb die Anträge versagt werden mussten bzw.
Herr Schulz freiwillig auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verzichtete. Herr Schulz gilt daher in
Deutschland immer noch als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Nachdem er nun mit einer (zunächst) als gültig zu betrachtenden Fahrerlaubnis am
Strassenverkehr teilnahm, forderte das Landratsamt München von ihm nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV
die Vorlage eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Dieses Gutachten legte er
am 01.01.2000 vor. Es kommt zu dem Ergebnis, dass Herr Schulz aufgrund seines früheren
Drogenmissbrauchs ein Kraftfahrzeug der Klasse B derzeit nicht sicher führen könne und insbesondere
zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderer
psychoaktiver Stoffe führen wird.
Bei Herrn Schulz ist von einer schwerwiegenden Drogenproblematik mit deutlichen Merkmalen einer
Suchtentwicklung auszugehen. Er gibt selbst einen sich steigenden und dann täglichen Cannabiskonsum
sowie seine psychische Abhängigkeit zu. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss
zeigt, dass Herr Schulz sich diesbezüglich nicht kontrollieren konnte. Er konnte den Konsum
von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen. Die behauptete Drogenabstinenz
seit Februar 2003 konnte er nicht nachweisen. Negativ ist auch zu bewerten, dass er nach
Abstinenzzeiten immer wieder rückfällig wurde. Er geht selbst von einer Abhängigkeit von Cannabis bei
sich aus und sieht die Gefahr eines neuerlichen Verlustes der
Verhaltenskontrolle im Falle neuerlichen
Drogenkonsums. Unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Drogenproblematik kann
aufgrund der fehlenden Abstinenznachweise noch nicht davon ausgegangen werden, dass er die
Gewähr dafür bietet, künftig nicht mehr rückfällig zu werden. Eine abschließende Aufarbeitung der
Drogenproblematik hat bei ihm noch nicht stattgefunden. Negativ muss auch bewertet werden, dass
er sich immer noch in dem Umfeld bewegt, welches u.a. ursächlich für seinen Drogenkonsum ist.
Die Gefahr einer erneuten Auffälligkeit unter Drogeneinfluss ist damit als noch immer hoch einzuschätzen.
Das Landratsamt München geht daher mit den überzeugenden Gutachteraussagen davon
aus, dass Herr Schulz zur Zeit noch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen bezeichnet
werden muss. Daher muss ihm untersagt werden, von seiner englischen Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen.
Das Gutachten wurde zu Recht gefordert. Das Führen von Kraftfahrzeugen erfordert, dass der Fahrer
geeignet (und befähigt) ist. Bestehen deswegen Bedenken, so müssen diese ausgeräumt werden.
Hinsichtlich der Fahreignung des Herrn Schulz bestanden hier Bedenken. Das Sicherheitsrecht
gebietet es dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit gefahrlos am Strassenverkehr teilnehmen kann.
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht
geeignet ist, so muss dies im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer geklärt werden. Bei Herrn
Schulz bestanden diese Bedenken. Seine Eignung wird durch das medizinisch- psychologische
Gutachten verneint.
Die Vorlageverpflichtung des Führerscheins ergibt sich aus § 47 Abs. 2 FeV.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei) beruht auf
den Art. 29, 34 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und - vollstreckungsgesetz (VwZVG).
Sie ist erforderlich, da ein anderes Zwangsmittel nicht den erstrebten Erfolg erwarten lässt, nämlich
sofort auf den Führerschein zurückgreifen zu können. Nur der unmittelbare Zwang erlaubt einen
unmittelbaren und schnellen Zugriff auf den Führerschein und gewährleistet einen "zweckentsprechenden
und rechtzeitigen Erfolg" (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Die Androhung dieses Zwangsmittels ist
angemessen. Sie belastet Herrn Schulz nicht mehr als ein anderes Zwangsmittel. Der unmittelbare
Zwang wird nämlich nur dann angewendet, wenn Herr Schulz der gesetzlich vorgeschriebenen
Vorlageverpflichtung seines Führerscheins nicht fristgerecht nachkommt.
Die sofortige Vollziehung der Ziffern I. und II. wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr.4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Es wurde bereits ausgeführt,
dass Herr Schulz ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Daher musste ihm der
Gebrauch seines ausländischen Führerscheins im Inland untersagt werden. Das Landratsamt
München hat als zuständige Fahrerlaubnisbehörde die sicherheitsrechtliche Aufgabe, die Verkehrsgemeinschaft
vor potentiellen Gefahren zu schützen. Es muss versuchen, von vornherein auszuschließen,
das ungeeignete Kraftfahrer am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen können. Nachdem
zur Zeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr Schulz auch künftig ein Kraftfahrzeug
unter Drogeneinfluss führen wird und die Gefahr besteht, dass er dabei Rechtsgüter anderer
Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar verletzt, muss er sofort daran gehindert werden, weiterhin
Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen ergab daher ein
Überwiegen der Interessen der Allgemeinheit an einer Verhinderung der weiteren Verkehrsteilnahme.
Die Anordnung des Sofortvollzugs bedeutet, dass Herr Schulz von der Bekanntgabe dieses
Bescheides an von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch mehr machen darf.
Die Anordnung des Sofortvollzugs für die Vorlage des englische Führerscheins ist erforderlich um
zu verhindern, dass Herr Schulz weiterhin bei Kontrollen oder auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr
den Eindruck erwecken könnte, er sei noch im Besitz der Fahrerlaubnis. Auch könnte durch den
weiteren Besitz des Führerscheins der psychologische Anreiz für sog. "Schwarzfahrten" verstärkt
werden.
Hinweis:
Nach § 47 Abs. 2 FeV sendet die Fahrerlaubnisbehörde nach bestandkräftiger Entziehung den Führerschein
unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die
ihn ausgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Strassenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit der Gebührennummer 206. Für den Fall, dass der Führerschein
von der Polizei eingezogen werden muss, wird eine weitere Gebühr von 38,75 € fällig (Gebührennummer 254).
Rechtbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt 12345 München,
Hohestrasse 123, oder bei der Dienststelle München des Landratsamt München in 98745 München,
Strasse 987, einzulegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden werden, so kann Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht in 97082 Würzburg, Bukarderstrasse 26,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs
erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist
geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift
oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis:
Die Einlegung des Widerspruchs oder die Erhebung der Klage durch eMail ist nicht zulässig.
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Bei Fragen kurzer Rückruf unter 0234 / 95 80 960
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