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Entscheidung zum sog. Führerscheintourismus |
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Beschluss des 1. Senats des OVG M-V vom 29.08.2006, Az.: 1M 46/06 |
Entscheidung zum sog. Führerscheintourismus
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat vor kurzem eine Grundsätzliche Entscheidung zum sogenannten
"Führerscheintourismus" getroffen. Hiervon spricht man plakativ, wenn jemand, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde,
zum Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in andere Staaten der Europäischen Union ausweicht; die dort erworbene Fahrerlaubnis berechtigt dann
grundsätzlich auch zum Führen von Fahrzeugen in allen anderen Mitgliedsstaaten, also auch in Deutschland.
Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach Maßgabe des in der Führerschein-Richtlinie (Richtlinie 91/439/EWG)
niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich keine
Befugnis der deutschen Behörden bestehe, im Hinblick auf vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretene Umstände
(z.B. Trunkenheit im Straßenverkehr) einen Eignungsnachweis zu verlangen. Die deutschen Behörden könnten jedoch in Fällen eines
rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen, weil dann
dem Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt sei. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs setze
indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt sei, um die
nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall sei eine entsprechende
Einzelfallprüfung durch die Behörden erforderlich. Von einem Rechtsmissbrauch (im zu entscheidenden Fall bejaht) könne etwa ausgegangen werden,
wenn feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedsstaates über seine Fahreignung getäuscht habe und auch
kein Zusammenhang mit den Zielen der Führerschein-Richtlinie bestehe, es also z.B. nicht darum gehe, einer Person, die sich aus beruflichen
Gründen in einem anderen Mitgliedsstaat als dem niederlasse, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt habe, die Aufnahme ihrer beruflichen
Tätigkeit zu erleichtern.
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