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MPU - Fahrt mit Auslandsführerschein gestoppt |
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Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen |
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4.
November 2005 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein
Mann aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein (Antragsteller) gegen die vom
Landrat des Kreises (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte
Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis beantragt hatte.
Der 1982 geborene Antragsteller war im Juni 2003 nach Drogenkonsum mit dem
Auto gefahren und der Polizei aufgefallen. Wegen Fahrens unter
Drogeneinfluss war ihm daraufhin die deutsche Fahrerlaubnis entzogen
worden. Weil er die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht bestand,
erhielt er keine neue deutsche Fahrerlaubnis. Im November 2004 wurde Ihm
in Tschechien eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Diese legte er
bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland im Januar 2005 vor. Mit
Bescheid vom 13 Januar 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die
tschechische Fahrerlaubnis, wies darauf hin, dass damit das Recht, von der
Fahrerlaubnis im Inland gebrauch zu machen, erlösche, und ordnete die
sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob der
Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Arnsberg
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen
Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen vom
Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr
mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der
divergierenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung
von Fahrerlaubnissen, die nach der Entziehung der inländischen
Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, sei bei der im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht
festzustellen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig oder
rechtswidrig sei. Diese Entscheidung müsse dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben. Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen des
Antragstellers und der vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Belange
falle zu Lasten des Antragstellers aus. Er habe sich nach der für Ihn
negativ verlaufenen Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht
selbstkritisch mit seinem bisherigen Drogenkonsum auseinandergesetzt und
keine Strategien für ein Drogenfreies Leben oder jedenfalls für eine
strikte Trennung zwischen dem Konsum und der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr entwickelt. Dass er stattdessen den vermeintlich einfachen
Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis gegangen sei, spreche
vielmehr gegen den Willen zu einer durchgreifenden Verhaltensänderung. Die
Gewährleistung von Freizügigkeit innerhalb der EU in Fällen wie dem
Vorliegenden sei allenfalls in einem Randbereich berührt. Letztlich gehe
es allein darum, dass Trunksüchtige, Drogenabhängige oder andere Personen,
die sich nach deutschem Recht in der Vergangenheit bereits als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hätten, die Möglichkeit erhalten
sollten, in einem Mitgliedstaat unter vereinfachten Bedingungen eine
Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne dass ansonsten persönliche oder berufliche
Bindungen zu diesem Staat bestehen. Dieses persönliche Interesse sei
nachrangig gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausschluss
ungeeigneter Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die
Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht allerdings noch
aus.
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